
Statuten vom 25. 8. 2013
Datei herunterladenKANTONALER MUSIKLEHRERINNEN- UND LEHRERVERRBAND St.Gallen
Statuten
I Grundsatzbestimmungen
Art. 1 Name und Sitz
1. Der Kantonale Musiklehrerinnen- und Musiklehrerverband, nachfolgend mit kmlv bezeichnet, ist eine assoziierte Organisation des Kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerverbands St.Gallen (KLV).
2. Sitz des KMLV ist der Wohnort des Präsidenten bzw. der Präsidentin.
Art. 2 Zweck
Der kmlv setzt sich für das Wohl seiner Mitglieder ein. Zu seinem Aufgabenbereich gehören:
die Wahrung der Interessen von Musikunterricht an Volksschulen und Musikschulen
Förderung der Zusammenarbeit und Solidarität der Musiklehrkräfte
Wahrung der Standesinteressen gegenüber den Sozialpartnern
Anlaufstelle für Ratsuchende
Vertretung in den KLV-Gremien
Koordination für Fort- und Weiterbildung
Zusammenarbeit mit anderen Musikverbänden
Art. 3
1. Der kmlv ist eine konfessionell und parteipolitisch neutrale Standesorganisation der Lehrkräfte an Musikschulen im Kanton St.Gallen.
2. Er informiert seine Mitglieder in der Regel über des Mitteilungsblatt des KLV.
II Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglieder des kmlv können sein:
a) Musiklehrkräfte
b) ehemalige und pensionierte Musiklehrkräfte
c) Freunde und Förderer von Musikunterricht
Der Beitritt erfolgt durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages.
Art. 5
Die kmlv-Mitglieder sind zugleich KLV-Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten.
Art. 6 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch persönliche Austrittserklärung
b) durch Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages
Art. 7
Die Organe des kmlv:
- die Hauptversammlung der Vorstand
- das Revisorenteam
III Organisation
Art. 8
Die Hauptversammlung
1. Die HV ist das oberste Organ des kmlv. Sie steht allen Mitgliedern offen und tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Sie wird rechtzeitig im Mitteilungsblatt des KLV publiziert.
2. Die Einberufung geschieht durch den Vorstand mit Angabe der Traktanden mindestens zwei Wochen zum voraus.
3. Ausserordentliche Hauptversammlungen können auf Veranlassung des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder einberufen werden.
4. Schriftliche Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der HV beim Vorstand eintreffen, damit sie traktandiert und behandelt werden können.
5. Wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einverstanden ist, kann über nicht traktandierte Anträge beraten, in keinem Fall aber Beschluss gefasst werden.
Art. 9 Aufgaben der Hauptversammlung
A. ordentliche Jahresgeschäfte
Entgegennahme der Jahresberichte
Genehmigung der Jahresrechnung
Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Genehmigung der Statuten und Statutenänderungen
Behandlung von aktuellen Sachgeschäften
B. Wahlen
Wahl des Revisorenteams
C. Ernennung von Ehrenmitgliedern
Art. 10 Beschlussfassung, Wahlverfahren
1. Die HV befindet über Geschäfte, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind.
2. Die HV beschliesst in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt.
3. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Nach Möglichkeit ist die Zugehörigkeit zu den einzelnen Regionen des Kantons zu berücksichtigen.
4. Änderungen der Statuten bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand
Art. 11
1. Der Vorstand vertritt den kmlv. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der HV auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand ist das Führungsorgan des kmlv. Er tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
5. Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, führt zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 12 Aufgaben des Vorstandes
Führung des kmlv im Sinne von Art. 2
Vorbereitung der Hauptversammlung
Ausführung der Beschlüsse der HV
Erarbeitung der berufsspezifischen Grundsätze und Rahmenbedingungen der Verbandstätigkeit
- Wahl des Vorstandes und des Präsidenten/der Präsidentin
Wahl des Vizepräsidenten
Verteilung der anfallenden Chargen
Ernennung von Arbeitsgruppen
Übernahme von Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem KLV
Wahl der Delegierten für die KLV-Organe
Verwaltung der Finanzen
- Aufnahme von Mitgliedern im Sinne von Art. 4c
Das Revisorenteam
Art. 13
1. Das Revisorenteam wird von der HV für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Es besteht aus zwei Personen. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Das Team prüft mindestens einmal jährlich die Vereinsrechnung und erstattet der HV schriftlichen Bericht.
Art. 14 Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppen können zur Bearbeitung von besonderen Aufgaben durch den Vorstand eingesetzt werden. Sie erhalten vom Vorstand ein Mandat, das ihre Aufgaben inhaltlich und zeitlich beschreibt und die finanziellen Mittel festlegt. Arbeitsgruppen werden ad hoc eingesetzt und nach Erfüllung ihres Auftrages aufgelöst.
IV Finanzen
Art. 15 Finanzierung des kmlv
1. Die finanziellen Verbindlichkeiten des Verbands werden gedeckt durch:
Mitgliederbeiträge
Zinserträge
andere Einnahmen
2. Das Rechnungsjahr ist identisch mit dem Schuljahr.
Art. 16 Entschädigungen und Besoldung
Die mit besonderen Aufgaben betrauten Vorstandsmitglieder erhalten eine den Finanzen des Vereins angemessene Entschädigung. Gleichzeitig werden Sitzungsgelder und Spesen in den Finanzen des Vereins angemessener Höhe ausbezahlt.
V Auflösung des Verbands
Art. 17 Verbandsauflösung
1. Über die Auflösung des kmlv entscheidet die HV. Der kmlv wird aufgelöst, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
2. Das Verbandsvermögen wird dem KLV überwiesen.
VI Schlussbestimmungen
Art. 18 Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden anlässlich der Hauptversammlung vom 24. August 2013 revidiert und angenommen und treten ab sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 30. März 2001.
St. Gallen, 25. August 2013
Der Präsident: Wilfrid Stillhard
Der Aktuar: Martin Flüge